Statuten des Elternvereins

BRG Traun, Schulstraße 59

 

Version 1.1  vom 8.3.2006

 

1. Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen  „Elternverein BRG Traun“  und hat seinen Sitz in 4050 Traun, Schulstraße 59.

 

2.      Zweck des Vereines

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt den Zweck, die Erziehung und den Unterricht der diese Schule besuchenden Schüler zu fördern, insbesondere

 

·         an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisationsvorschriften mitzuwirken,

·         die dem Elternverein auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Obliegenheiten und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,

·         die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schüler in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,

·         Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern

·         Übermittlung von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden an Lehrer

·         Die Schulgemeinschaft zu fördern

·         Vertiefung der Kontakte zwischen Erziehungsberechtigen, Lehrern und Schülern

·         Vertretung im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)

 

Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen:

 

·         parteipolitische Angelegenheiten,

·         regelmäßige Fürsorgetätigkeiten

 

3.     Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Elternvereines können alle Erziehungsberechtigten von Schülern sein, die die Schule, deren Sitz der Elternverein ist, besuchen. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so ist nur einer der Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich pro Familie zu bezahlen.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.

 

Die Mitgliedschaft endet, wenn das Kind aus der Schule ausscheidet, der Erziehungs­berechtigte austritt oder ausgeschlossen wird. Bei gewählten Funktionären endet die Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Funktionsperiode.

 

Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag bis Ende des Kalenderjahres nicht bezahlen, erklären mit dieser Handlung ihren Austritt aus dem Elternverein. Der Wiedereintritt in den Verein kann durch Bezahlen des Mitgliedsbeitrages jederzeit erklärt werden und ist mit dem Datum der Zahlungsbestätigung wirksam. Wenn Mitglieder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können sie mit Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

4.     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht,

 

·         an den Hauptversammlungen des Vereines, und zwar mit beschließender Stimme, und

·         an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sowie

·         in den Vorstand gewählt zu werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet

 

·         den Vereinszweck zu fördern, und

·         die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

 

5.     Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen u.Ä. aufgebracht.

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann nur in der Hauptversammlung geändert werden.

 

6.     Organe des Elternvereines

 

Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt

 

·            von der Hauptversammlung,

·            vom Vorstand,

·            vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter.

 

7.     Hauptversammlung

 

Ordentliche Hauptversammlung

 

·            Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Schuljahres statt.

·            Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

·            Die Hauptversammlung ist – außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

·            Alle Beschlüsse – ausgenommen über die Auflösung des Vereins – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

·            Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

·            Der Hauptversammlung obliegt die

 

o       Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Obmannes und des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüfer,

o        Wahl des Obmannes, der Obmannstellvertreter und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie von zwei Rechnungsprüfern für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung,

o        Beschlussfassung über eine Änderung des Mitgliedsbeitrages,

o        Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten,

o        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,

o        Beschlussfassung über Anträge des Vorstands,

o        Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Obmann eingebracht wurden,

o        Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

 

Außerordentliche Hauptversammlung

 

·            Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des Vorstandes oder der Mehrheit des Elternausschusses oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.

·            Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf eine außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die für die ordentliche Hauptversammlung erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

 

  1. Vorstand

 

·            Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Haupt­versammlung vorbehalten sind, vom Vorstand besorgt.

 

·            Zusammensetzung:

o        Obmann

o        1. Stellvertreter

o        2. Stellvertreter

o        Schriftführer

o        Schriftführerstellvertreter

o        Kassier

o        Kassierstellvertreter

o        Beiräte

 

 

·            Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

·            Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. (Wiederwahl zulässig)

·            Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von den Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

·            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

·            Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann.

·            Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt oder Ausscheiden des Kindes aus der Schule

·            Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

·            Die Beschlüsse des Vorstandes werden vom Obmann vollzogen. Er vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Im Falle einer Verhinderung wird der Obmann durch die Stellvertreter vertreten. Im Einzelfall kann der Obmann andere Vorstands­mitglieder mit seiner Vertretung beauftragen.

·            Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung, im Vorstand, im Elternausschuss und sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

·            Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung, Vorstands- und Elternausschusssitzungen und erstellt sämtliche Schriftstücke. Ferner obliegen ihm alle Meldungen an das zentrale Vereinsregister sowie die Verteilung der Statuten an alle neuen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer.

·            Der Kassier ist für die Übernahme, Verwaltung und Verwendung der Gelder des Elternvereines verantwortlich. Darüber ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Darüber hinaus hat er das Mitgliederverzeichnis zu führen.

 

9.   Elternausschuss

 

Der Elternausschuss ist ein beratendes Organ, in welches von jeder Klasse zwei Vertreter entsandt werden.

Der Elternausschuss tagt und berät mit dem Vorstand anstehende Fragen und Probleme. Eine solche Sitzung ist zumindest einmal pro Schuljahr sowie über Wunsch von mindestens sechs Klassenelternvertretern einzuberufen.

Die Ausschusssitzungen werden vom Obmann, im Fall seiner Verhinderung vom Obmannstellvertreter, einberufen und geleitet.

Die Ausschusssitzungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 8 Tage vorher einzuberufen.

 

10.  Elternvereinzusammenkünfte

 

Zu Aussprachen über Angelegenheiten, die nur einen Teil der Mitglieder betreffen, können einzelne Mitglieder im Rahmen des Vereines zusammenkommen (Elternzusammenkünfte).

 

Die Einladung ergeht durch den Obmann, der die Zusammenkünfte entweder selbst leitet oder ein Mitglied des Vorstands hiermit betraut.

 

11. Arbeitsgruppen

 

Zu bestimmten Sachfragen und für die Bewältigung einzelner Aufgaben können Arbeitsgruppen bestellt werden, und zwar sowohl durch die Jahreshauptversammlung als auch durch den Vorstand.

 

Die in eine solche Arbeitsgruppe bestellten Mitglieder wählen aus ihrem Kreis einen Gruppenleiter, welcher für die Dauer des Bestandes einer solchen Arbeitsgruppe dem Vorstand als beratendes Mitglied angehört.

 

Auch vereinsfremde Personen können in eine Arbeitsgruppe bestellt werden und einer solchen als Gruppenleiter angehören.

 

12.  Teilnahme vereinsfremder Personen

 

Über Einladung des Elternvereines können teilnehmen

 

·         an Sitzungen des Elternausschusses: der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der Schule, sowie Vertreter der Schulbehörde,

·         an Hauptversammlungen: alle übrigen Eltern und alle Lehrer der Schule sowie die Schulärzte.

·         Darüber hinaus können weitere vereinsfremde Personen zu den Sitzungen des Elternausschusses bzw. Hauptversammlungen – allenfalls nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten – eingeladen werden.

·         Die vereinsfremden Personen haben nur beratende Stimme.

·         Zu Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher oder ähnlicher Art können weitere vereinsfremde Personen eingeladen werden.

 

13. Rechnungsprüfer

 

·         Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Vereinsjahr gewählt.

·         Eine Wiederwahl ist möglich.

·         Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

·         Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss des Kassiers im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die statutengemäße Verwendung der Mittel längstens innerhalb von 2 Wochen ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen.

·         Die Rechnungsprüfer haben der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

 

14.  Schiedsgericht

 

·         Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

·         Jeder der streitenden Teile wählt 2 Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern.

·         Diese wählen einen Obmann aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

·         Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes über den Obmann nicht einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los; das Los zieht das nach Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.

·         Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

·         Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

 

15.  Auflösung des Vereines

 

·         Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden bei der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich angeführt sein.

·         Zu einem Beschluss über die Auflösung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

·         Die Hauptversammlung hat auch zu beschließen, welchen Schul- und Wohlfahrtszwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.

·         Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an die Schule.

 

16. Allgemeine Bestimmungen

 

Personenbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.